c) Die Tatsache, dass Rr den "Footman with Samovar" nicht in die Auktion aufgenommen hat, ist unbestritten. Unklar ist jedoch, aus welchen Gründen dies getan wurde und was dem Beklagten darüber bekannt war. Aus den vom Kläger dafür genannten Beweismitteln, dass Rr wegen der "heiklen" Herkunft des Gemäldes von einer Versteigerung abgesehen hätte, ergibt sich, dass sich der ehemalige Rr Mitarbeiter und jetzige Zeuge Mm nicht an die entsprechenden Gründe und Vorgänge erinnern kann (Prot. S. 313 ff.), während die weiteren genannten Zeugen B und D angaben, sich ebenfalls nicht an die entsprechende Vorgänge zu erinnern (act. 618 S. 27) bzw. davon keine Kenntnis zu haben (act.