b) Die Behauptung des Klägers bezüglich der Weigerung von Rr das Gemälde in eine Auktion aufzunehmen bzw. bezüglich der Hintergründe dieser Weigerung ist deshalb relevant, weil die Kenntnis von der Ablehnung eines Gemäldes durch ein Auktionshaus Anlass dazu geben wird, abklären zu wollen, warum das Werk nicht aufgenommen wurde. Der vorsichtige Käufer wird sich daher bei dem Auktionshaus erkundigen. Erhält der Käufer auf eine Nachfrage die Antwort, dass das Werk wegen eines Rechtsmangels nicht in eine Auktion aufgenommen wurde – bzw. hätte er diese Auskunft bei tatsächlich erfolgter Nachfrage erhalten – kann er nicht mehr als gutgläubig gelten.