Der Beklagte erklärt, dass sich auf Grund einer Nachfrage seinerseits bei Mm von Rr ergeben habe, dass das Auktionshaus den "Footman with Samovar" nicht in eine Auktion aufgenommen habe, weil das Gemälde nicht ordnungsgemäss aus der Sowjetunion exportiert worden sei und Rr die sowjetischen Behörden im Hinblick auf die erste Versteigerung in der Sowjetunion im damaligen Zeitpunkt nicht verärgern wollte. Mm habe keine weiteren Gründe für die Ablehnung des Werks genannt und Rr habe insbesondere erst im Jahr 1991 vom behaupteten Diebstahl erfahren (act. 32 Ziff. 119).