licher Beweismittel – nicht erbringen. 4.3.2.2. Nachfrage bei Rr a) Der Kläger weist im Zusammenhang damit, dass der Beklagte sich hätte über die Provenienz des streitgegenständlichen Gemäldes kundig machen müssen, weiter darauf hin, dass der Beklagte bei seinem Kauf gewusst habe, dass Rr sich kurz zuvor gegen eine Aufnahme des Bildes in eine Auktion entschieden habe, was ihn hätte misstrauisch machen und zu einer entsprechenden Abklärung veranlassen müssen (act. 2 Ziff. 156; act. 52 Ziff. 50). - 92 -