2) als auch die Hh (act. 183 f.) mit, dass sie über keine Unterlagen hinsichtlich der Provenienzabklärung verfügen würden, welche sich nicht bereits bei den Akten befänden. Auch C teilte mit, dass sie über keine Unterlagen verfüge, welche der von ihr ausgestellten Bestätigung über die Verfügungsberechtigung vom 28. Juni 1989 (act. 34/6) zugrunde lägen (act. 145). Da ausserdem die von der russischen Botschaft angeforderte Auskunft nicht beantwortet wurde und die Erteilung einer derartigen Auskunft freiwillig ist, das Gericht die russische Botschaft also über die Anfrage hinaus nicht dazu anhalten kann (ZPO- Komm., § 168 N 3), kann der Kläger den entsprechenden Beweis – mangels taug-