Wie in Ziff. 2.2.5.c) dargelegt, war die Durchführung einer Provenienznachforschung im Jahr 1989 im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kunstgegenstandes üblich. Der Kläger behauptet denn auch, dass die Provenienzforschung zur Aufklärung des Beklagten über den Diebstahl an "Footman with Samovar" geführt hätte (act. 2 Ziff. 172; act. 52 Ziff. 127 f.). Die vom Kläger zum Beweis dieser Behauptung angerufene Zeugin C konnte hierzu keine Angaben machen (Prot. S. 253). Hinsichtlich der weiteren klägerischen Beweismittel teilten sowohl der Beklagte (act. 108 Ziff. 2) als auch die Hh (act.