BGE 131 III 418 Erw. 2.3.4.). Vor diesem Hintergrund erscheint es als sinnvoll, zunächst zu prüfen, mittels welcher Nachforschungen der Beklagte vom Diebstahl an "Footman with Samovar" grundsätzlich hätte erfahren können (Ziff. 4.3.2.). Danach ist zu prüfen, welche Nachforschungen der Beklagte konkret getätigt hat (Ziff. 4.3.3.). Ist beides bekannt, ist - 91 - zu prüfen ob der Beklagte mit seinen Massnahmen die erforderliche Sorgfalt walten liess, bzw. ob er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vom Diebstahl hätte erfahren können (Ziff. 4.3.4.). 4.3.2. Vom Kläger geforderte Nachforschungen des Beklagten 4.3.2.1. Allgemein