Ebenfalls ist derjenige in seinem guten Glauben zu schützen, der die notwendigen Nachforschungen zwar nicht getroffen hat, in dessen Fall aber auch die Einholung der an sich gebotenen Erkundigungen nicht zur Aufklärung geführt hätte. Vorausgesetzt ist also für das Dahinfallen des guten Glaubens eine Kausalität zwischen der Unterlassung des Erwerbers und dem Fortbestehen der Unkenntnis des Rechtsmangels bzw. des guten Glaubens (BaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 34; BGE 100 II 8 E.4 b); BGE 131 III 418 Erw.