Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass der Erwerber, welcher die gebotenen Erkundigungen durchgeführt, jedoch falsche Auskünfte erhalten hat, trotz der nicht zutreffenden Auskünfte in seinem guten Glauben zu schützen ist (BaK ZGB II-Stark/Ernst, Art. 933 N 35). Ebenfalls ist derjenige in seinem guten Glauben zu schützen, der die notwendigen Nachforschungen zwar nicht getroffen hat, in dessen Fall aber auch die Einholung der an sich gebotenen Erkundigungen nicht zur Aufklärung geführt hätte.