Der Beklagte kann sich aber vor dem Hintergrund der obgenannten Umstände nicht darauf berufen, dass keine generelle Erkundigungspflicht des Erwerbers besteht. Es bestand für ihn die Pflicht, Erkundigungen einzuholen und eine – gegenüber einem Alltagsgeschäft – erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen. 4.3. Beachtung des Sorgfaltsmassstabes durch den Beklagten 4.3.1. Allgemein Zu prüfen ist nun, ob der Beklagte die durch den im konkreten Fall anzuwendenden Sorgfaltsmassstab gebotenen Abklärungen und Sorgfaltsmassnahmen getroffen hat.