hätte (act. 2 Ziff. 183), wobei er damit wohl impliziert, dass dies das einzige angemessene Verhalten gewesen wäre. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass weder der Kläger, noch die Zeugin B behaupten, dass dies dem Beklagten vor dem Kauf mitgeteilt worden sei. Diesbezüglich ist aber ausdrücklich festzuhalten, dass sich der Sorgfaltsmassstab nach objektiven Kriterien zu bemessen hat (BGE 131 III 418 Erw. 2.3.2.) und dabei das individuelle Verhalten von Drittpersonen nicht massgebend sein kann. Der Beklagte kann sich aber vor dem Hintergrund der obgenannten Umstände nicht darauf berufen, dass keine generelle Erkundigungspflicht des Erwerbers besteht.