Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass folgende Elemente den Sorgfaltsmassstab eines redlichen Durchschnittsbürgers unter den selben Umständen wie der Beklagte hätte beeinflussen müssen: Einerseits ist der Kunsthandel an sich bereits ein Markt, welcher ein sorgfältiges und umsichtiges Vorgehen erfordert. Andererseits ist im Speziellen beim Handel mit Werken des Künstlers Malewitsch besondere Vorsicht angebracht. Der Beklagte hat sodann im Bereich des Kunsthandels als branchenvertraut zu gelten.