Der Beklagte scheint daraus abzuleiten, dass in erster Linie den Kläger die Schuld am vorliegenden Prozess treffe. Diesbezüglich ist jedoch klar festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Verhältnisse im Jahr 1989 bei und vor dem Kauf des streitgegenständlichen Gemäldes durch den Beklagten interessieren, während alle späteren Entwicklungen nicht massgebend sind. Auf die genannten Ausführungen ist entsprechend nicht einzugehen. 4.2.5. Fazit