Zu bemerken ist, dass das vorgebrachte Verhalten der klägerischen Familie bezüglich der Veröffentlichung des Diebstahls lediglich (aber doch immerhin) insofern relevant ist, als dass dadurch auch die Quellen, aus welchen der Beklagte vom Diebstahl erfahren konnte, limitiert wurden. Hingegen ist auch aus den Behauptungen des Beklagten nichts ersichtlich, was dazu geführt hätte, dass sich der Beklagte auf Grund des Vorgehens der klägerischen Familie in besonderer Sicherheit hätte wiegen dürfen und daher von Sorgfaltsmassnahmen hätte absehen können. Die beklagtischen Vorbringen haben daher auf die Bestimmung des Sorgfaltsmassstabes keinen Einfluss.