Der Kläger erklärt zu diesem Vorwurf, dass der Diebstahl an die russischen Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sei. Da es aber weder Internet noch das Art Loss Register gegeben habe, seien ihm darüber hinaus die Hände gebunden gewesen, insbesondere sei auch eine direkte Meldung an Interpol als unrealistisch zu betrachten, zumal die Sowjetunion hinter dem Eisernen Vorhang gelegen habe (act. 52 Ziff. 131). - 89 -