a) Diesbezüglich ist zunächst das Vorbringen des Beklagten zu behandeln, dass es der Kläger bzw. dessen Familie unterlassen habe, den Diebstahl des Gemäldes publik zu machen. So seien sowohl Interpol als auch Rr erst im Jahr 1991 verständigt worden und dem Art Loss Register sei der Diebstahl gar erst im August 2000 angemeldet worden (act. 32 Ziff. 129 ff.). Der Kläger erklärt zu diesem Vorwurf, dass der Diebstahl an die russischen Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sei.