Zu beachten ist sodann bezüglich des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes, dass der Beklagte verschiedentlich vorbringt, dass auch der Kläger bzw. dessen Familie mindestens einen Teil der Verantwortung dafür trage, dass der Beklagte über den Diebstahl des Kunstwerkes nicht informiert gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht ist hierzu festzuhalten, dass das Verhalten der Gegenpartei bei der Beurteilung des guten Glaubens nur dann relevant ist, wenn sie durch ihr Verhalten zur Bewusstseinslage der zu beurteilenden Partei beigetragen hat (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 41; ZK-Baumann, Art. 3 N 49).