Aus den vom Kläger angeführten Richtlinien kann daher nichts bezüglich des Sorgfaltsmassstabes des Beklagten abgeleitet werden. 4.2.3. Zeitliche Umstände Bezüglich des Sorgfaltsmassstabes in zeitlicher Hinsicht sind weder besondere Umstände vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich. 4.2.4. Mitverschulden des Klägers