Diese Verpflichtung der Öffentlichkeit gegenüber macht Museen zu Verwaltern, die für den rechtmässigen Besitz der in ihrer Obhut befindlichen Objekte, für den dauerhaften Charakter ihrer Sammlungen, für deren Dokumentation und Zugänglichkeit sowie für eine verantwortungsvolle Aussonderungspolitik verantwortlich sind.". Hieraus geht klar hervor, dass für Museen gerade deshalb ein besonders strenger - 88 - Massstab anwendbar sein soll, weil sie Kunst der Öffentlichkeit (als eine ihrer Hauptaufgaben) zugänglich machen, was – wie bereits gesagt – für den Beklagten so nicht gelten kann.