" (http://www.icom-deutschland.de/ueber-uns-statuten.php, abgerufen am 27. Oktober 2010). Der Duden bezeichnet ein Museum als "der Öffentlichkeit zugängliche Sammlung von Altertümern, Kunstwerken o.Ä.". Beiden Definitionen entsprechend hat ein Museum damit der Öffentlichkeit zugänglich zu sein, was von der Sammlung des Beklagten nicht gesagt werden kann. Die ICOM- Richtlinien sind daher für den Beklagten nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine analoge Anwendbarkeit erscheint vor folgendem, von den ICON-Richtlinien definiertem, Hintergrund nicht als einsichtig: