Der Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass es sich bei seiner Sammlung um eine reine Privatsammlung handle, die sich ausschliesslich in seinem Privathaus befinde. Er habe seine Sammlung lediglich 1998 und danach im Verlauf von acht Jahren drei Mal öffentlich gezeigt, wogegen die Beyeler-Sammlung im eigens dafür gebauten Museum jährlich ca. 300'000 Besuchern gezeigt werde. Es sei entsprechend anmassend, davon auszugehen, dass der angeführte "ethische Kodex deutscher Museen" auch vom Beklagten eingehalten werde sollte (act. 60 Ziff. 267).