Für Museen aber würden die "Ethischen Richtlinien für Museen" gelten, welche vorschrieben: "Bevor ein Erwerb in Erwägung gezogen wird, sollte alles daran gesetzt werden, die vollständige Provenienz des betreffenden Objekts zu ermitteln von seiner Entdeckung oder Entstehung an." Diese Richtlinien seien auf den Beklagten mindestens analog anzuwenden und entsprechend würde daraus hervorgehen, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Provenienz des streitgegenständlichen Bildes abzuklären (act. 52 Ziff. 135). - 87 -