d) In persönlicher Hinsicht gibt der Kläger sodann weiter an, dass der Beklagte eine der bedeutendsten Kunstsammlungen der Welt betreibe, die er der Öffentlichkeit durch Ausstellungen zugänglich mache, weshalb seiner Sammlung, ähnlich der Beyeler-Stiftung, musealer Charakter zukomme. Für Museen aber würden die "Ethischen Richtlinien für Museen" gelten, welche vorschrieben: "Bevor ein Erwerb in Erwägung gezogen wird, sollte alles daran gesetzt werden, die vollständige Provenienz des betreffenden Objekts zu ermitteln von seiner Entdeckung oder Entstehung an."