gend zu beurteilenden Rechtsgeschäft mehr Erkundigungen einzuholen. Dies ist wohl zu verneinen, behauptet der Kläger doch in keiner Weise, inwiefern der Beklagte auf Grund dieser angeblichen Verbindungen hätte aufmerksamer sein müssen. Er macht weder geltend, dass der Beklagte wegen dieser – nicht bewiesenen – Bekanntschaften bessere Kenntnisse hätte haben müssen, noch dass eine ihm bekannte Person tatsächlich über den Diebstahl informiert gewesen wäre. Derlei Behauptungen wären denn auch bereits im Zusammenhang mit dem tatsächlichen bösen Glauben oder den darauf hinweisenden Indizien zu prüfen gewesen.