Zu klären ist damit die Relevanz der behaupteten Kenntnis des Beklagten vom Herkunftsland des streitgegenständlichen Gemäldes. Der Sorgfaltsmassstab beim Erwerb eines Gegenstandes hat dann als erhöht zu gelten, wenn ein bestimmter Umstand im konkreten Fall bei einem redlichen Durchschnittsbürger dazu geführt hätte, dass er besondere Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 42; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2003, S. 137). Massgebend ist also, ob Beziehungen zu einflussreichen geschäftlichen und politischen Kreisen Russlands bei einem solchen Musterbürger dazu geführt hätten, beim vorlie-