b) Der Kläger macht sodann ausführliche Angaben zur Person des Beklagten und zu dessen Hintergrund als Kunstsammler, wobei er einerseits auf den Werdegang des Beklagten und andererseits auf die Einflüsse auf dessen Sammlertätigkeit eingeht (act. 2 Ziff. 101 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wozu der Kläger diese Ausführungen macht, jedoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass weder aus der persönlichen Lebensgeschichte des Beklagten noch aus den Hintergründen seiner Sammlung etwas abgeleitet werden kann, das zu einer erhöhten Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit seinerseits hätte führen müssen.