Selbst wenn er nicht – wie vom Kläger behauptet – als Kunsthändler zu qualifizieren sein sollte, steht fest, dass der Beklagte im Kunstbereich als branchenvertraut zu gelten hat. Dabei ist nicht massgebend, welche Kunstrichtungen der Beklagte vornehmlich sammelt, zumal er auch nicht vorbringt, dass er lediglich mit Bereichen, in welchen der Handel immer unproblematisch sei, vertraut sei.