Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Festlegung des Sorgfaltsmassstabes nicht die Kaufmannseigenschaft – und damit die Tätigkeit als Händler –, sondern die Branchenvertrautheit der erwerbenden Person massgebend (BGE 122 III 1 Erw. 2 a)bb); BGE 131 III 418 Erw. 2.3.2.). Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte kein Laie im Kunsthandel ist. Selbst wenn er nicht – wie vom Kläger behauptet – als Kunsthändler zu qualifizieren sein sollte, steht fest, dass der Beklagte im Kunstbereich als branchenvertraut zu gelten hat.