da es nur auf die Branchenvertrautheit ankomme, welche unzweifelhaft gegeben sei (act. 52 Ziff. 56). Der Beklagte erklärt seinerseits, dass er ein unbescholtener und hochangesehener Kunstsammler – vor allem für Fauve und deutschen Expressionismus – sei und dass er eine der bedeutendsten Privatsammlungen moderner Kunst besitze. Dagegen sei er nicht Kunsthändler (act. 32 Ziff. 2, Ziff. 123, Ziff. 164 f.; act. 60 Ziff. 107, Ziff. 178).