a) Der Kläger führte aus, dass der Beklagte sich bereits seit langer Zeit aktiv und intensiv mit dem Kunstgeschehen beschäftige. Er gelte als ausgewiesener Spezialist und profunder Kenner der russischen Avantgarde und des entsprechenden Kunstmarktes. Er sei damit kein unbedarfter Amateur, sondern ein versierter, erfahrener und gut ausgebildeter Sammler mit breitem Wissen um die russische Avantgarde, der sehr genau wusste, auf was er zu achten hatte (act. 2 Ziff. 298 ff.). Massgebend sei dabei nicht, ob er als Kunsthändler zu gelten habe, - 85 -