Es stellt sich damit die Frage, ob die Tatsache, dass das Gemälde nicht gerahmt war und sich in einem schlechten Zustand befand, den Beklagten zu besonderer Vorsicht hätte anhalten sollen. Dies ist jedoch zu verneinen, da zu berücksichtigen ist, dass gerade mit dem Hintergrund einer illegalen Ausfuhr sowohl das Fehlen eines Rahmens zu Transportzwecken als auch der schlechte Zustand des Gemäldes wohl als plausibel erscheinen dürfte und entsprechend auch keine besondere Aufmerksamkeit erregen wird. 4.2.2. Persönliche Umstände In persönlicher Hinsicht ist bezüglich des Sorgfaltsmassstabes des Beklagten zu beachten was folgt: