f) Bezüglich des Zustandes des Gemäldes, welcher ebenfalls Anlass für besondere Nachforschungen bieten kann, konnte nachgewiesen werden, dass das Gemälde beim Kauf nicht gerahmt war (vgl. Ziff. 2.2.5.). Die klägerische Behauptung, dass auf der Rückseite des Gemäldes ein Schriftzug angebracht war, welcher entfernt wurde, konnte dagegen nicht erstellt werden. Unbestritten ist, dass sich das Gemälde im Zeitpunkt des Kaufs in einem schlechten Zustand befand. Es stellt sich damit die Frage, ob die Tatsache, dass das Gemälde nicht gerahmt war und sich in einem schlechten Zustand befand, den Beklagten zu besonderer Vorsicht hätte anhalten sollen.