des Verkäufers ist klar von der (öffentlichrechtlichen) Frage der Legalität bzw. Illegalität von Export und Import einer Sache zu trennen. Ein illegales Exportgeschäft lässt nicht unmittelbar auf fehlende Verfügungsberechtigung schliessen, zumal viele weitere Motive zur Umgehung der Import und Exportvorschriften führen können (vgl. auch BGE 5C.16/1998 vom 28. Mai 1998 Erw. 4 c) cc), eingereicht als act. 4/61; BGE 131 III 418 Erw. 2.4.4.2.; a.M. Müller-Chen, ZSR, S. 95).