Zu beachten ist dabei, dass das unbestrittene Wissen des Beklagten um die illegale Ausfuhr aus der Sowjetunion allein nicht ausreicht, um einen bösen Glauben oder eine erhöhte Sorgaltspflicht des Beklagten zu begründen, wie dies der Kläger dartut (act. 52 Ziff. 75 ff.) Die (privatrechtliche) Frage der Verfügungsberechtigung - 84 -