e) In sachlicher Hinsicht relevant wäre weiter, wenn erstellt wäre, dass aus der Sowjetunion geschmuggelte Kunstwerke in der Regel gestohlen waren und dies dem Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Jedoch konnte diese Behauptung nicht bewiesen werden, weshalb sie keinen Hinweis auf einen notwendigen erhöhten Sorgfaltsmassstab darstellt (vgl. Ziff. 2.2.3. f)). Zu beachten ist dabei, dass das unbestrittene Wissen des Beklagten um die illegale Ausfuhr aus der Sowjetunion allein nicht ausreicht, um einen bösen Glauben oder eine erhöhte Sorgaltspflicht des Beklagten zu begründen, wie dies der Kläger dartut (act.