4a das nämliche sage (BGE 5C.16/1998 vom 28. Mai 1998, eingereicht als act. 4/61). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an dieser Stelle lediglich die Argumente der Vorinstanz zusammenfasst, sich aber selbst im Entscheid nicht zu diesem Thema äussert. Im vorliegenden Fall einer Transaktion über mehr als USD 1 Mio. erscheint aber weder eine Bezahlung als Check noch eine Quittung als besonders geeignet, allfällige Verdachtsmomente zu neutralisieren. Selbstverständlich wäre eine verlangte Barzahlung bei einem solchen Betrag als sehr verdächtig anzusehen gewesen.