Dies hat auch für die Ausstellung einer separaten Bestätigung zu gelten. Der Beklagte bringt ausserdem vor, dass er als Indiz für die Unbedenklichkeit des Geschäfts habe werten dürfen, dass C die Bezahlung des Kaufpreises per Check akzeptiert habe und ihm überdies eine Quittung ausgestellt habe (act. 32 Ziff. 100 ff.; act. 34/8; act. 34/9). Er stützt sich dabei auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 1998, der in Erw. 4a das nämliche sage (BGE 5C.16/1998 vom 28. Mai 1998, eingereicht als act. 4/61).