nicht erstellt werden, dass dies den Beklagten besonders misstrauisch hätte machen müssen (vgl. Ziff. 2.2.2. e)). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Aufnahme einer Klausel über die Verfügungsberechtigung in den Kaufvertrag nicht davon auszugehen ist, dass dies einen Hinweis auf Zweifel an der Verfügungsberechtigung darstellen könnte (BGE 5C.60/2004 Erw. 2.1.6 und Erw. 2.4.1. [nicht abgedruckt in BGE 131 III 418]). Dies hat auch für die Ausstellung einer separaten Bestätigung zu gelten.