SJZ 51 (1955) Nr. 38 S. 56). Der Beklagte kann daher aus diesem Argument nichts für sich ableiten. dc) Erstellt ist ausserdem, dass der Beklagte die Identität des Veräusserers des "Footman with Samovar" nicht kannte. Ebenfalls erstellt ist aber, dass dies durchaus dem normalen Lauf der Dinge im Kunsthandel des Jahres 1989 entspricht (vgl. Ziff. 2.2.2.). Der Beklagte hatte damit – über den im Kunsthandel ohnehin bereits erhöhten Sorgfaltsmassstab hinaus – keinen Anlass für weitere Vorsichtsmassnahmen. Auch bezüglich der Bestätigung der Verfügungsberechtigung des Veräusserers, in welcher dessen Namen nicht genannt wurde, konnte - 83 -