Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass allein die grundsätzliche Seriosität des Verkäufers eine allfällige Nachlässigkeit gegenüber anderen Hinweisen nicht zu rechtfertigen vermag. Dies widerspricht auch nicht der vom Beklagten zitierten Literaturstelle sowie dem darin wiederum zitierten Entscheid, halten diese doch lediglich fest, dass sich beim Erwerb von einem hoch angesehenen, ehrlichen und zuverlässigen Händler dem Veräusserer kein Anlass zu weiteren Erkundigungen bieten würde. Keinesfalls aber wird davon ausgegangen, dass die Integrität des Veräusserers von jeder weiteren Erkundigung entbinde (BK-Stark, Art. 933 N 51; SJZ 51 (1955) Nr. 38 S. 56).