db) Nach den Vorbringen des Beklagten hatte er gerade keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Transaktion zu haben, weil das Kunstwerk über eine Galerie angeboten wurde und jemand, der etwas zu verbergen hätte, den professionellen Kunsthandel meiden würde (act. 32 Ziff. 104). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass allein die grundsätzliche Seriosität des Verkäufers eine allfällige Nachlässigkeit gegenüber anderen Hinweisen nicht zu rechtfertigen vermag.