Aus der Tatsache, dass die Galerie U lediglich während kurzer Zeit existierte, kann nichts Negatives abgeleitet werden. Auch die Frage der Dauer des Handelsregistereintrages der Galerie X ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Der Beklagte durfte daher von der Seriosität seiner Geschäftspartner ausgehen und hatte hieraus keine Notwendigkeit besonderer Vorsichtsmassnahmen zu ersehen. Aus dem Beweisverfahren hat sich sodann ergeben, dass die Galerie X einen Bezug zu russischen Künstlern hatte, wobei unklar ist, inwiefern sich dieser auf die russi- - 82 -