da) Der Galerie X haftet nach den Ergebnisses den Beweisverfahrens kein schlechter bzw. unseriöser Ruf an. Bezüglich der Galerie X steht lediglich fest, dass gewisse finanzielle Schwierigkeiten bestanden. Dies ist für sich allein jedoch kein Grund, an der Seriosität der Galerie im Hinblick auf die von ihr vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte zu zweifeln. Auch der in der Anfangsphase gewissermassen als Vermittlerin des Geschäfts agierenden Galerie U ist kein schlechter oder unseriöser Ruf nachgewiesen worden (vgl. Ziff. 2.2.1.). Aus der Tatsache, dass die Galerie U lediglich während kurzer Zeit existierte, kann nichts Negatives abgeleitet werden.