c) Bezüglich der Geschäftsbedingungen ist festzuhalten, dass der Beklagte gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens einen angemessenen Preis für das Kunstwerk bezahlte (vgl. Ziff. 2.2.4.). Hieraus ist damit kein Anlass für besondere Vorsicht abzuleiten. d) In sachlicher Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte das streitgegenständliche Gemälde von der Galerie X als Kommissionärin kaufte, die Galerie U in der Anfangsphase als Vermittlerin tätig war und die Identität des Verkäufers nicht bekannt war.