b) Aus dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Beweisverfahren hat sich in sachlicher Hinsicht zudem ergeben, dass Originalwerke von Malewitsch im Jahr 1989 kaum legal erhältlich waren. Ebenso geht aus dem Beweisverfahren hervor, dass bei Angeboten von Werken von Malewitsch auf dem Markt besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten waren (vgl. Ziff. 2.2.3.). Entsprechend hatte nicht nur die Tatsache des Handels auf dem Kunstmarkt an sich, sondern insbesondere das Angebot des streitgegenständlichen Gemäldes zur Folge, dass ein vernünftiger und redlicher Käufer besondere Aufmerksamkeit hätte walten lassen müssen.