Festzuhalten ist denn auch, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei "Gebrauchtwaren aller Art" besondere Aufmerksamkeit erforderlich sei (BGE 113 II 397 Erw. 2 b)). Dies zielt wohl insbesondere darauf ab, dass beim Wiederverkauf von Waren aller Art das Risiko einer unlauteren Herkunft höher ist, als wenn eine Sache unmittelbar vom Hersteller erworben wird. Dies ist klarerweise auch im Kunsthandel der Fall. Entsprechend hat auch im Kunsthandel grundsätzlich ein erhöhter Sorgfaltsmassstab zu gelten. Festzuhalten ist, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits vor dem Jahr 1989 begründet wurde.