derselbe, Grundlagen und ausgewählte Fragen des Kunstrechts, ZSR 129 [2010] II Heft 1, S. 95 [zit. Müller- Chen, ZSR] mit weiteren Hinweisen). Auch in der älteren Rechtsprechung wurde es scheinbar als selbstverständlich erachtet, dass der "Bilderhandel" zu den heiklen Geschäftszweigen gehöre (Obergericht des Kantons Schaffhausen in: SJZ 1961, Heft 19, Nr. 114, S. 304). Festzuhalten ist denn auch, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei "Gebrauchtwaren aller Art" besondere Aufmerksamkeit erforderlich sei (BGE 113 II 397 Erw.