Der Inhalt des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts. Dieses richtet sich dabei nach Art. 4 ZGB, der vorschreibt, dass die Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen sei. Dies bedeutet nicht, dass das Gericht nach freiem Belieben entscheiden kann, sondern vielmehr, dass es die rechtlich erheblichen Umstände des Einzelfalls herauszuarbeiten hat, diese einer Gesamtwürdigung unterzieht und gestützt darauf eine Lösung trifft, welche der Interessenlage objektiv am besten entspricht (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 4 N 2).