BGE 131 III 418 Erw. 2.3.2.). Nach der Rechtsprechung notwendig ist aber eine erhöhte Aufmerksamkeit bzw. eine erhöhte Sorgfaltspflicht für Branchen, in welchen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Waren mit Rechtsmängeln (wegen Diebstahls usw.) behaftet sind (BGE 122 III 1 Erw. 2 a)bb)). Vorliegend ist damit zunächst der anzuwendende Sorgfaltsmassstab für den zu beurteilenden Fall zu definieren (Ziff. 4.2.). Danach ist zu prüfen, ob der Beklagte diesen Sorgfaltsmassstab beachtet hat (Ziff. 4.3.). 4.2. Sorgfaltsmassstab