Kann die tatsächliche Kenntnis des Rechtsmangels nicht erstellt werden und steht damit der direkte böse Glaube nicht fest, ist zu prüfen, ob ein Fall des Kennensollens gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB vorliegt. Nicht in den Schutzbereich des guten Glaubens fällt derjenige, der nur wegen mangelnder Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt nicht von dem Rechtsmangel erfahren hat. Das nach den Umständen gebotene Mass an Aufmerksamkeit, welches Art. 3 Abs. 2 ZGB verlangt, hat das Gericht nach seinem Ermessen festzulegen (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 40; BaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 38). Heranzuziehen ist dabei als Massstab das - 79 -